Vereinigung ehemaliger Lutherschüler zu Hannover (VEL)
Satzung

Stand: 2013

Satzung der Vereinigung ehemaliger Lutherschüler zu Hannover, gegründet 1908 e.V.

§ 1 Namensführung

Die Vereinigung führt den Namen "Vereinigung ehem. Lutherschüler zu Hannover gegründet 1908 e. V." (im folgenden VEL genannt). Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Hannover.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der VEL ist die Durchführung von Veranstaltungen für und der Informationsaustausch zwischen ehemaligen Schülern und Schülerinnen des Gymnasiums Lutherschule, An der Lutherkirche 18, 30167 Hannover. An den Veranstaltungen und Informationswegen können auch aktive oder ehemalige Lehrer und Angestellte beteiligt werden.

(2) Zu den Zwecken der VEL gehört weiterhin

(3) Die VEL muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Vereinsvorstand entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden können ehemalige Lutherschüler(innen) sowie Lehrkräfte und Bedienstete, die für die Lutherschule tätig sind oder waren. Andere Altschülerschaften oder verwandte Gruppen können sich korporativ anschließen. Gastmitglied kann werden, wer besondere Beziehungen zur VEL oder zur Lutherschule hat, ohne die Voraussetzungen der Mitgliedschaft zu erfüllen. Über den formellen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet

(2) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht zum Vorstand und zu Ausschüssen und das Recht, der Hauptversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie übernehmen die Pflicht, die VEL in ihren Zwecken und Zielen zu fördern und den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen.

§ 4 Vorstand

(1) Die VEL wählt einen Vorstand der sich wie folgt zusammensetzt: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenführer und Schriftführer sowie bis zu acht Beisitzer, darunter sollte ein Mitglied des Lehrerkollegiums sein. Vorstand i. S. d. § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende; diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der VEL. Der Vorstand beruft sie mindestens jährlich ein. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dabei ist auf das Recht zur Stellung von Anträgen und die dafür gültige Frist hinzuweisen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 v.H. der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mit Begründung drei Tage vor Beginn der Versammlung bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.

(3) Besondere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(4) Beschlossen wird mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Wunsch eines Viertels der Anwesenden auch geheim. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit zu unterzeichnen ist.

§ 6 Mitgliederverzeichnisse

Mitgliederverzeichnisse können an jeden abgegeben werden, der die Voraussetzungen für Mitgliedschaft, korporative Mitgliedschaft oder Gastmitgliedschaft erfüllt. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung (z.B. im Internet) bedarf der Zustimmung der einzelnen Mitglieder. Jedes Mitglied kann - durch Mitteilung an den Schriftführer - der Veröffentlichung seiner Daten im Mitgliederverzeichnis und/oder im Internet widersprechen.

§ 7 Auflösung

Die Auflösung der VEL kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wurde. Es ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Hannover, den 17. Mai 2013.